Subventionen - Für Sie ein Vorteil
Vom Bund werden ab 01.01.2018 Vorbereitungslehrgänge für eidgenössische Prüfungen subventioniert. Die u h c f – school ist eine vom Bund anerkannte Bildungsinstitution. Deshalb kommen Sie bei uns in den Genuss der vollen Beiträge.
Gerne informieren wir Sie auf dieser Seite, welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen und wie Sie die Beiträge beantragen können.
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Wie hoch ist die finanzielle Unterstützung?
- Werden auch die Prüfungsgebühren der eidgenössischen Prüfung finanziert?
- Ab wann gilt die neue Finanzierung?
- Wo können sie die Beiträge beantragen?
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Damit der Bund Sie finanziell unterstützt, müssen folgende vier Punkte erfüllt werden.
1. Vorbereitungskurs für eine eidgenössische Prüfung besuchen (Liste SBFI)
2. Kursgebühr wurde selber bezahlt
3. die eidgenössische Prüfung wurde absolviert
4. wohnhaft in der Schweiz
Wie hoch ist die finanzielle Unterstützung?
Sind die vier Kriterien der Voraussetzungen erfüllt, kann der Rückerstattungsbetrag werden. Dieser beträgt 50% der Lehrgangsgebühren.
Werden auch die Prüfungsgebühren der eidgenössischen Prüfung finanziert?
Zu beachten gilt, dass keine Bundesbeiträge für eidgenössische Prüfungen beantragt werden können.
Ab wann gilt die neue Finanzierung?
Wer nach dem 1. Januar 2018 eine eidgenössische Prüfung absolviert und der Vorbereitungslehrgang nach dem 1. Januar 2017 begonnen hat, kann die finanzielle Unterstützung vom Bund beantragen.
Wo können sie die Beiträge beantragen?
So erhalten Sie Ihren Bundesbeitrag:
1. auf „www.sbfi.admin.ch/bundesbeitraege“ registrieren
2. Rechnungen hochladen
3. Prüfungsverfügung (Aufgebot) hochladen
4. Bund prüft Ihre Angaben, wenn alles erfüllt ist, zahlt er die Beiträge ausNatürlich unterstützen wir Sie bei der Administration und Beantragung der Subventionen.
Die neue Mehrwertsteuer - Was bedeutet das für Sie
Anlässlich der Volksabstimmung vom 24. September 2017 wurden der Bundesbeschluss vom 17. März 2017 über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer und das Bundesgesetz vom 17. März 2017 über die Reform der Altersvorsorge 2020 abgelehnt. Dadurch werden die MWST-Sätze per 1. Januar 2018 angepasst.
Die Zusatzfinanzierung der IV ist bis Ende 2017 befristet. Aufgrund der Ablehnung der AHV-Revision 2020 fallen die MWST-Sätze ab dem 1. Januar 2018 tiefer aus. Dies hat auch eine Anpassung der Saldosteuersätze zur Folge. Volk und Stände haben aber in der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 zugestimmt, dass alle drei MWST-Sätze per 1. Januar 2018 zugunsten der Finanzierung des Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) um 0,1 Prozentpunkte erhöht werden. www.estv.admin.ch.
Normalsatz | Sondersatz Beherbergungsleistungen | Reduzierter Satz | |
Aktuelle Steuersätze | 8.0 % | 3.8 % | 2.5 % |
Auslaufende IV-Zusatzfinanzierung 31.12.2017 | -0.4 % | -0.2 % | -0.1 % |
Steuererhöhung FABI 01.01.2018-31.12.2030 | 0.1 % | 0.1 % | 0.1 % |
Stand 01.01.2018 | 7.7 % | 3.7 % | 2.5 % |
Ebenfalls betroffen sind die Saldosteuersätze, von denen acht von zehn Sätze neu tiefer ausfallen.
Bisherige Sätze in Prozent | Sätze ab 1.1.2018 in Prozent |
0.1 | 0.1 |
0.6 | 0.6 |
1.3 | 1.2 |
2.1 | 2.0 |
2.9 | 2.8 |
3.7 | 3.5 |
4.4 | 4.3 |
5.2 | 5.1 |
6.1 | 5.9 |
6.7 | 6.5 |